E.W. Fuhrmann Medical GmbH
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AGB

 

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen Bereich Verkauf E.W. Fuhrmann Medical
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Verkaufsbedingungenen gelten für alle zwischen dem Käufer und der E.W. Fuhrmann Medical geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich und schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungenen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen. Ergänzend sind im Zweifelsfalle die zum Vertragsabschluss gültigen INCOTERMS heranzuziehen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
a) Eine Bestellung des Käufers ohne vorliegendes Angebot unsererseits, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von einer Woche durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen.
b) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3. Preise
Den in unserem Angebot genannten Preisen liegt die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehende Kalkulation zugrunde. Tritt bei Verträgen eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise, Gebühren oder Wechselkurse nach Abgabe des Angebotes oder Abschluss des Vertrages ein, von mehr als 5% Punkten über Angebot, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Käufer erhält hiervon Nachricht, die Annahme steht ihm frei. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Mehr- und Sonderleistungen, Schulungen und spezifizierte Auslieferungswünsche werden nach geltendem tages- und Aufwandssatz gesondert berechnet, so nicht anders schriftlich vereinbart.
4. Zahlungsbedingungen
a) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungenen. Unsere Rechnungen sind, sofern keine anderen Bedingungen vereinbart werden, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
b) In der Zeit des Verzuges werden ausgelieferte Waren als Leihgeräte mit 1/15 des Kaufpreises pro angefangene Kalenderwoche ab Auslieferung berechnet, eine Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgt nicht. Bei Überschreiten der Zahlungsfristen werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Gerät der Käufer mit einem Rechnungsbetrag in Verzug, werden alle übrigen, noch offen stehenden Rechnungen des Käufers sofort zur Zahlung fällig, auch wenn insoweit das Zahlungsziel noch nicht abgelaufen wäre.
Bei Verzug oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich mindern, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.
c) Bestehende Forderungen aus Lieferung und Leistung unseres Hauses können nach unserer Wahl durch uns selbst oder ein Factoring Unternehmen geltend gemacht werden.
5. Liefer- und Leistungszeit
a) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Preise gelten, so nicht anders vereinbart, ohne Lieferung, ab Standort Bayern. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Hat der Käufer im Voraus eine Anzahlung zu leisten, beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang der Zahlung bei uns. Sofern Versendung vereinbart wurde, ist die Lieferfrist bzw. der Liefertermin von uns eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wurde oder Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten erfolgt ist.
b) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände (Transportverzögerungen, Betriebsstörungen wie z.B. Maschinenbruch, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen) und sonstige von keiner Partei zu vertretende Umstände gleich. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen.
c) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
d) Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
6. Lieferungsqualität
Unsere Lieferung gilt als frei von Mängeln und damit vertragsgemäß, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der für die Lieferung vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Die Qualität unserer Erzeugnisse ist innerhalb der Spezifikation gemäß Fertigungsnorm definiert. Handelsübliche Abweichungen innerhalb der Normtoleranzen in Gewicht, Körnung, Oberflächenbeschaffenheit, Farbe berechtigen nicht zur Mängelrüge.
7. Gewährleistung und Haftung
a) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus. dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies umfasst ggf. auch Einsatz eines anerkannten, repräsentativen Stichprobenverfahrens sowie Vorlage einer Fotodokumentation. Gerügte Ware darf nicht ohne unsere Zustimmung in den Betrieb eingebracht werden. Soweit eine Abweichung erst bei oder nach Entladung festgestellt wird, ist die Ware gesondert zu lagern. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen bei uns eingeht: die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab deren Entdeckung bei uns eingeht.
b) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
c) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, obliegt die Prüfung, ob die bestellte Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck des Käufers geeignet ist, diesem. Ratschläge und Empfehlungen unsererseits erfolgen grundsätzlich unverbindlich. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko trägt der Käufer.
d) Soweit sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf den Ersatz von Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare und / oder Folgeschäden. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung findet keine Anwendung für Schadenersatzansprüche jeglicher Art, wenn wir, ein gesetzlicher Vertreter oder ein von uns eingesetzter Erfüllungsgehilfe grob fahrlässig oder vorsätzlich Pflichten verletzt haben sowie für Schadenersatzansprüche bei Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
e) Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche gegen uns der Höhe und dem Umfang nach beschränkt auf den Deckungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung.
f) Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang.
8. Abtretung, Aufrechnung
Rechte aus Kauf- und Lieferungsverträgen mit uns können vom Käufer nur abgetreten werden, wenn von uns zuvor schriftlich zugestimmt wurde. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
9.Auslandsgeschäfte
Alle Abschlüsse, denen ein Auslandsgeschäft zugrunde liegt, gelten vorbehaltlich der Zustimmung der deutschen Behörden. Bei nachträglicher Einführung und / oder Erhöhung von Zöllen, Steuern, Frachten, Energiekosten usw. sind wir berechtigt, diese dem Käufer weiter zu belasten.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die wir aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer haben oder künftig erwerben, unser Eigentum. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und / oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
c) Vor Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und mit ihm abgeschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
b) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.